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MELAG Medizintechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der MELAG Medizintechnik GmbH & Co. KG

Stand März 2020

1. Allgemeines

1.1. Ausschließlich unter der Geltung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle Lieferungen und Leistungen von MELAG erbracht. Nur wenn MELAG ausdrücklich zustimmt, gelten abweichende oder ergänzende Bedingungen.

1.2. Der Kunde erklärt sich mit der Annahme der Lieferung mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Nicht als Einverständnis von MELAG ist das Schweigen auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden auf Bestellungen anzusehen.

1.3. INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung der ICC (International Chamber of Commerce) (derzeit: INCOTERMS 2020) gelten nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Zusage seitens MELAG und in dem darin ausdrücklich festgelegten Umfang als vereinbart.

1.4. Die Vertrags-, Bestell- und Beschwerdesprache ist Deutsch, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.1. Sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind, gelten alle Angebote und Kostenvoranschläge als freibleibend und unverbindlich.

2.2. Maßgebend für den Inhalt eines Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von MELAG. Als angenommen gelten schriftliche und mündliche Bestellungen mit der Erstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erteilt, erfüllt die Rechnung diese Funktion. Der Vertrag kommt nach Maßgabe der Auftragsbestätigung oder des Angebotes zu Stande, wenn der Kunde keine Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung oder das Angebot hat und diesen nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.3. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sämtliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen der AGB der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Dateien und sonstigen Unterlagen oder Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Deren Weitergabe an Dritte, in welcher Form auch immer, bedarf immer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MELAG.

2.5. Der Kunde erwirbt durch den Vertragsabschluss keine Rechte, welcher Art auch immer, am geistigen Eigentum oder an gewerblichen Schutzrechten der MELAG. Der Kunde verpflichtet sich, allfälliges geistiges Eigentum sowie gewerbliche Schutzrechte der MELAG bzw. ihrer Vorlieferanten zu wahren und haftet für sämtliche aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden.

2.6. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Deutschland. Die Rechtsbeziehungen zwischen MELAG und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts. Insbesondere die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

3. Lieferung

3.1. Mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnen die bestätigten Lieferzeiten. In keinem Fall beginnen sie vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Zahlungen, Zahlungsavis, Genehmigungen oder Freigaben.

3.2. Konstruktions-, Form-und Farbänderungen, die zu einer Verbesserung der Qualität oder Leistung führen oder wegen Forderungen des Gesetzgebers oder der Normung notwendig sind, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller nicht unzumutbar sind. Zulässig sind Änderungen der technischen Ausführung auch bereits bestellter Waren, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. Das gilt auch für die Maße und Gewichte des Liefergegenstandes.

3.3. Zur Vornahme von Teillieferungen, die gesondert abgerechnet werden können, ist MELAG berechtigt, sofern dies dem Kunden in seinem Interesse zumutbar ist. Zumutbar ist insbesondere eine Teillieferung, wenn sie sich nicht auf einzelne Teile bezieht, die als zusammengehörig verkauft worden sind.

3.4. Unverbindlich sind die von MELAG angegebenen Liefertermine. Es ist selbstverständlich, dass die Einhaltung der angegebenen Liefertermine bei MELAG oberste Priorität hat.

3.5. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder die Transportperson auf den Kunden über. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen. Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, sind sie unverzüglich beim Zusteller zur reklamieren und MELAG mitzuteilen.

3.6. Die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen gehört nicht zum Lieferprogramm. Erforderliche Anschlüsse (inkl. etwaiger Sicherheitsmaßnahmen wie FI-Schutz oder Aqua stop etc.) müssen unter Beachtung der geltenden Normen und Vorschriften vom Käufer selbst erstellt werden.

3.7. MELAG beteiligt sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufs- und Umverpackungen im Sinne des VerpackG in Deutschland. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne des VerpackG werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Rücknahme und Verwertung der Transport- Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3.8. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Kunde wird hiermit für den Fall von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

3.9. Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

 

4. Lieferverzögerung, Höhere Gewalt

4.1. Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch MELAG, hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, von der jeweils aktuellen Auftragslage der MELAG abhängige Nachfrist (zumindest aber 15 Werktage) zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenutzt verstreicht oder MELAG erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung der MELAG schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessiv-Lieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung bzw. Teillieferung.

4.2. Die Lieferfrist kann sich bei nachträglichen, vom Kunden gewünschten Änderungen, angemessen verlängern.

4.3. Lässt sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von höherer Gewalt nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, jedenfalls jedoch um den Zeitraum bis zum Wegfall des Hindernisses. Über einen solchen Fall wird MELAG den Kunden umgehend unterrichten. Sämtliche Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) des Bestellers aufgrund einer Lieferverzögerung oder eines Vertragsrücktrittes wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

4.4. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb der Einflusssphäre von MELAG liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

4.4.1. Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material oder Transportmöglichkeiten, gesperrte Grenzen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb bei MELAG beeinträchtigen; oder

4.4.2. Pandemien, kriegerische Handlungen, Aufstände/ Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder

4.4.3. Lieferverzögerungen oder -ausfälle eines Vorlieferanten von MELAG, als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrages für MELAG nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von MELAG zu vertreten sind.

4.5. Ausgeschlossen ist eine Haftung für Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle leicht fahrlässigen Verhaltens in Zusammenhang mit einem Lieferverzug bzw. daraus resultierendem Rücktritt vom Vertrag. MELAG haftet jedenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden aufgrund der Nichteinhaltung eines Liefertermins.

 

5. Preise

5.1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste, wobei die Preisberechnung zu den am Tage des Versands jeweils verlautbarten Konditionen erfolgt.

5.2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern in Euro, sofern nicht eine andere Währung mit dem Besteller vereinbart wurde. Zahlungen dürfen nur in der dafür vereinbarten Währung erfolgen. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten sind vom Besteller zu tragen.

5.3. Die angegebenen Transportkosten gelten für Lieferungen zum Fachhandel und deren Speditionslager, wenn nicht anders vereinbart.

5.4. Bei abweichenden Lieferanschriften, Streckengeschäften und wenn mit dem Kunden nicht anders vereinbart, erfolgt eine Berechnung anfallender Nebenkosten (Verpackung, Transport) an den Kunden.

5.5. Bei Mindermengen, deren Bedingungen den Kunden mitzuteilen sind, behält MELAG sich vor, einen Mindermengenzuschlag oder eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

5.6. Zulässig sind Warenrücknahmen, zu denen MELAG allgemein nicht verpflichtet ist, nur dann, wenn sich die Ware in wiederverkaufsfähigem Zustand befindet, originalverpackt ist und der Kunde eine separat zu vereinbarende Bearbeitungsgebühr akzeptiert.

5.7. Für Bestellungen und Lieferungen maßgeblich, sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten, soweit nicht andersvereinbart, ab Werk Berlin und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein. Verpackungen werden selbstkostendeckend berechnet.

 

6. Zahlungsbedingungen   

6.1. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung oder Auftragsbestätigung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Reparaturen und andere Dienstleitungen innerhalb von 8 Tagen  rein netto zu zahlen.

6.2. Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Teilzahlungen des Bestellers sind zuerst auf aufgelaufene Kosten und sonstigen Nebengebühren, (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) anzurechnen, erst dann auf offene Forderungen aus Lieferungen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Kunden sind ungültig.

6.3. Wird die Zahlung des Kunden gefährdet, weil nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht, ist MELAG berechtigt, alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen.

6.4. MELAG behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Alle Übermittlungen an die vom Besteller angegebene E-Mail oder sonstige elektronische Adresse gelten mit dem Absenden als dem Besteller zugegangen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von MELAG (Vorbehaltsgegenstand). Der Kunde hat den Vorbehaltsgegenstand pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.

7.2. Als an MELAG sicherungsweise abgetreten gilt die Kaufpreisforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Warten bei Weiterveräußerung durch den Kunden (verlängerter Eigentumsvorbehalt).  Auf Verlangen hat der Kunde der Fa. MELAG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die an ihm von MELAG gelieferten Waren nicht verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MELAG, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den MELAG zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an MELAG zu zahlen. Mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die Eigentumsrechte von MELAG beeinträchtigen können, ist dem Kunden untersagt.

7.4. MELAG ist zum Rücktritt und zur Rückholung der gelieferten Ware bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt. Etwaig anfallende Transportkosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung und Haftung bis die zurückgeholte Ware bei MELAG eingetroffen ist. Der Kunde gestattet MELAG hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

7.5. Der Kunde verpflichtet sich, MELAG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

 

8 Gewährleistung

8.1. Gewähr leistet MELAG ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte sowie gesetzlich voraussetzbare Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tag des Gefahrenübergangs im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen. Keinerlei Gewähr leistet MELAG für Mängel, die durch gewöhnliche Abnutzung, durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung, durch unsachgemäße Lagerung oder sonstige Handlungen und Unterlassung des Kunden sowie Dritter auftreten.  Ebenso keine Gewähr leistet MELAG für bestimmte Eignung oder Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, es sei denn, diese sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.

8.2. Zur unverzüglichen Überprüfung der Waren auf Mängel nach der Lieferung ist der Kunde ausdrücklich verpflichtet. Wenn der Kunde die mangelhafte und gerügte Ware einsetzen oder weiterveräußern will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MELAG. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:

8.2.1. bei Quantitätsmängeln (Über-und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, bzw. nach Lieferung zu erfolgen;

8.2.2. sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;

8.2.3 sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht sofort feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel zu erfolgen. Später erhobene Mängel/Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

8.3. Bei Mängelrügen hat der Kunde die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und MELAG gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich gegenüber MELAG und bei Verdacht auf Transportschaden zusätzlich und unmittelbar dem Spediteur zu erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-und sonstige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

8.4. Der Kunde wird die Ware bis zur Klärung des Sachverhaltes ordnungsgemäß einlagern und im Interesse beider Vertragsparteien entsprechend dem Kaufpreis versichern.

8.5. Die Gewährleistung ist hinsichtlich solcher Mängel ausgeschlossen, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zum üblichen und für MELAG erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

8.6. Durch unentgeltliche Nachbesserung der gelieferten Ware oder einen Austausch nach Ermessen von MELAG kann ein Mangel der Lieferung behoben werden. Im Fall eines Austauschs der Ware ist der Kunde verpflichtet, ersetzte oder ausgetauschte Ware bzw. Teile an MELAG zurück zu übereignen.

8.7. Ist Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für MELAG mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand verbunden, so steht dem Kunden das Recht auf Preisminderung zu. Darüber hinaus gehende Ansprüche insbesondere das Recht auf Wandlung, Schadensersatz samt entgangenem Gewinn oder Ersatzvornahme, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war, wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, wird ausgeschlossen.

8.8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bezüglich neuer Waren beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrenübergang, bei gebrauchten Waren 6 (sechs) Monate.

8.9. Die Beseitigung von Mängeln kann von MELAG verweigert werden, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

8.10. Im Fall natürlicher Abnutzung oder wenn die gelieferte Ware eigenmächtig und/oder durch den Einbau fremder Teile und Zubehör verändert wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel hierauf zurückzuführen ist, scheiden Mängel- und Gewährleistungsansprüche aus.

 

9. Haftung

9.1. Eine Haftung von MELAG für leichte Fahrlässigkeit wird, mit Ausnahme und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, gänzlich ausgeschlossen.

9.2. Dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden, mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

9.3. Soweit die Haftung von MELAG aus Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.4. Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware selbst, die nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Schadens, längstens jedoch innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung erhoben werden, gelten als verjährt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt, dass sie binnen 12 (zwölf) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu erheben sind, widrigenfalls sie wiederum als verjährt gelten. Sofern solche Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht rechtswirksam vereinbart werden können, gelten diese Verjährungsfristen auf die geringstmögliche zulässige Mindestdauer als verlängert.

9.5. Die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

 

10. Produkthaftung

10.1. Der Kunde darf die von MELAG hergestellten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass sie nur von mit den Produktrisiken und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch vertrauten Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.

10.2. Der Kunde ist verpflichtet bei Verwendung der von MELAG gelieferten Waren seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von MELAG gelieferten Waren nachzukommen.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringen auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und MELAG unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von MELAG gelieferten Waren zu verständigen.

 

11. Rücksendebestimmungen

11.1. Soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, ist für den Kunden ein Vertragsrücktritt, ein Warenumtausch oder eine Warenrücksendung aus sonstigem Grund nicht möglich.

11.2. Nicht storniert werden können Aufträge für Sonderanfertigungen. Geschieht dies dennoch, so berechnet MELAG die gesamten bis dahin geleisteten Arbeiten bzw. verarbeiteten Teile bis zu einem Höchstbetrag, der dem Wert der Gesamtlieferung entspricht.

 

12. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

12.1. MELAG nimmt Altgeräte (Elektro- und Elektronikgeräte) im Sinne des Elektrogesetzes (ElektroG), die nach dem 13.08.2005 in Deutschland als Neugeräte in Verkehr gebracht worden sind zurück und behandelt bzw. entsorgt diese Altgeräte auf eigene Kosten entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen. Die WEEE-Registriernummer ist DE 60281845. Die Rücknahme der Altgeräte setzt voraus, dass die Altgeräte auf Kosten und Risiko des Kunden bzw. Nutzers zu MELAG (Geneststr.6-10) gebracht werden. Eine Abholung der Altgeräte oder die Einrichtung von Sammelstellen erfolgt nicht. Der Abbau der Altgeräte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden bzw. Nutzers.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Erklärungen im Namen von MELAG sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (somit Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.

13.2. Sämtliche Abreden zwischen MELAG und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch E-Mail genüge getan.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.

13.4. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Bestellers gebunden.

13.5. Der Kunde verpflichtet sich, während aufrechter Geschäftsbeziehung zu MELAG jede Änderung im Stand der Person oder der Gesellschaft des Bestellers sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift umgehend bekannt zu geben.

13.6. MELAG ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Kundenin Kraft und gilt für alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte.